Das Video zu den Seitenmarkierungsleuchten am Fiat Ducato

Hier geht's zum Video:

Wer braucht beim Fiat Ducato Seitenmarkierungsleuchten?

Und wie wechselt man diese Seitenmarkierungsleuchten.

Gibt es schöne LED Alternativen zu den Standard Fiat Ducato Seitenmarkierungsleuchten.

Alles Fragen, die in diesem Video geklärt werden.

Gesetzliche Aspekte

Das Thema Seitenmarkierungsleuchten ist in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verankert.

Genauer gesagt im §51.

Zwei Themen sind für uns Camper relevant:

  • Wer braucht Seitenmarkierungsleuchten?

    Alle Fahrzeuge (außer PKW), die länger als 6 Meter sind (auch Anhänger!)

  • Welche Farbe müssen diese haben?

    Leucht zur Markierung der Fahrzeugseite müssen GELB sein!

  • Müssen die Leuchten reflektieren?

    Nein, die Leuchten selber müssen nicht reflektieren, aber dann müssen zusätzlich Reflektoren verbaut sein – siehe Gesetzestext unten.

Schwarzen LED-Alternativen

Wenn einem die originalen Seitenmarkierungsleuchten vom Fiat Ducato nicht gefallen, gibt es zum Beispiel schwarze Alternativen mit LED Technologie, die farblich perfekt an die dunkelgrauen Seitenschürzen des Fiat Ducato passen.

Der Umbau ist kinderleicht, weil die Lochabstände und Abmessung des Gehäuses identisch sind. Auch die die Steckverbindungen sind identisch.

Somit ist die Alternative von Autolight24 eine Plug-and-Play – Sytsem 😉

ABER, beachtet bitte die Vorschriften zu den vorgeschriebenen Rückstrahlern (siehe unten).

§ 51a StVZO, Seitliche Kenntlichmachung

(1) 1Kraftfahrzeuge – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. 2Mindestens je einer dieser Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. 3Zwischen zwei aufeinanderfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr als 3 m betragen. 4Der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten Punkt des Fahrzeugs entfernt sein. 5Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. 6Lässt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1.500 mm. 7Krankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit mindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet sein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein muss. 8Diese Rückstrahler dürfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.

(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler dürfen abnehmbar sein

  • 1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zulässt,

    2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und

    3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt werden.

(3) 1Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 entsprechen. 2Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorderen und im hinteren Drittel.

(4) 1Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen, die unterbrochen sein können, an den Längsseiten von Fahrzeugen sind zulässig. 2Sie dürfen nicht die Form von Schriftzügen oder Emblemen haben. 3§ 53 Absatz 10 Nummer 3 ist anzuwenden.

(5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern und Krankenfahrstühlen sind zulässig.

(6) 1Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m – ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und Stapler, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind, – müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet sein. 2Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die entsprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig. 3Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.

(7) 1Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit Nachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre gesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes retroreflektierendes Material, das mindestens dem Typ 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni 1994, entsprechen muss, seitlich kenntlich zu machen in Form von Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabelumhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. 2Kurze Unterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die Konstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig. 3Die Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die konstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der Ladung zulässt. 4Abweichend von Absatz 6 sind an Nachläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von Langmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich vorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte anzubringen.

Mein persönliches Fazit zu den schwarzen LED-Alternativen

Vorteile

  • Schickes Design

    Die Leuchten sehen am Tag und bei Nacht richtig gut aus!

  • Langlebigkeit

    Stromverbrauch und Betriebsdauer ist bei LEDs hoch

Nachteile

  • Preis

    In Summe zahle ich für 6 Seitenmarkierungsleuchten 105,00 EUR

  • Sichtbarkeit

    Gerade durch die Reflektoren sieht man die originalen Leuchten deutlich besser. Vor allem wenn das Fahrzeug parkt!

  • Refelktoren

    Reflektoren müssen ergänzt werden

JA – ich finde die schwarzen LED Seitenmarkierungsleuchten deutlich schicker als die gelben Originale.

ABER beim Thema Sicherheit muss ich zugeben, dass man die gelben deutlich besser sieht!

Produkt-Links zu dem Video

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